V O R S T A N D
1. VORSITZENDER: Mark Thies-Auwärter
2. VORSITZ: vakant
SCHRIFTFÜHRER: Kommissarisch Mark Thies-Auwärter
KASSIERER: Markus Scholz
BEISITZER:
Jürgen Graumann, Dorle Norbisrath, Dr. Paul Göbel, Inge Sander
S A T Z U N G (Stand 04.12.2019)
§ 1
Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „BÜRGERVEREIN VILICH e. V“. Er hat seinen Sitz in Bonn-Beuel, Ortsteil Vilich, und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter 20 VR 3963 eingetragen.
§ 2
Aufgabe und Zweck
1. Der BÜRGERVEREIN VILICH e.V. stellt sich die Aufgabe:
a) Wahrung der örtlichen Interessen, insbesondere deren Vertretung gegenüber Behörden
b) Pflege der Ortsgemeinschaft in Zusammenarbeit mit den übrigen Ortsvereinen
2. Der Bürgerverein verfolgt nur gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft, Beitrag
1. Mitglied kann jeder volljährige Bürger werden, der in Vilich seinen Wohnsitz hat oder gehabt hat. Volljährige Bürger, die nicht in Vilich wohnen, können als förderndes, nicht stimmberechtigtes Mitglied auf-genommen werden. Die Anmeldung ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.
2. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt. Er ist gegenüber dem Vorstand zum Jahresende schriftlich zu erklären.
b) durch Ausschluss. Er wird durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen, wenn das Mitglied ohne Grund zwei Jahre mit seinen Beitragszahlungen in Rückstand ist, oder sich vereins-schädigend verhalten hat. Im letzten Falle entscheidet die Mitgliederversammlung.
c) durch Tod.
3. Die Höhe des Beitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
§ 6
Organe
Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr – unter Angabe der Tagesordnung — vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist außerdem vom Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 20 Mitglieder die Einberufung unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangen. Beträgt die Mitgliedschaft unter 40 Personen, gilt die gesetzliche Regelung des § 37 Abs. 1 BGB, wonach 10 % der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangen können.
2. Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens am 7. Tag vor dem Sitzungstag.
3. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Genehmigung des Jahresberichtes der Vorstandes
b) die Verabschiedung des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr
c) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
d) die Genehmigung des Kassenberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr
e) die Entlastung des Vorstandes
f) die Neuwahl des Vorstandes
g) die Wahl von zwei Kassenprüfern
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassierer,
e) bis zu 6 Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt.
2. Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind der erste und der zweite Vorsitzende. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind insoweit auch einzeln zur Vertretung des Vereines berechtigt.
3. Dem Vorstand obliegen insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die laufende Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Über die in der Mitgliederversammlung und in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
4. Die Kassengeschäfte werden vom Kassierer geführt. Alle Einnahmen und Ausgaben sind von ihm in ein Kassenbuch einzutragen. Er erstellt den Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr. Zahlungen können vom Kassierer nur auf Beschluss des Vorstandes geleistet werden, davon ausgenommen sind Zahlungen für laufende Geschäftsbedürfnisse.
§ 9
Satzungsänderungen
1. Änderungen der Satzung kann die Mitgliederversammlung nur mit der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließen.
2. Die vorgeschlagene Satzungsänderung muss in der Einladung bekannt gegeben werden.
§ 10
Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur mit der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließen.
2. Die vorgeschlagene Auflösung des Vereines muss mit der Einladung bekanntgegeben werden.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins ist von der Mitgliederversammlung eine Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu treffen. Das Vermögen ist einem örtlichen, karitativen Zweck zur Verfügung zu stellen.
§ 11
Ehrenvorsitzender
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit darüber beschließen, einem langjährigen, verdienten Mitglied den Titel eines „ Ehrenvorsitzenden“ zu verleihen. Es kann immer nur ein Mitglied des Vereins Ehrenvorsitzender sein. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen des Vereinsvorstandes beratend teilzunehmen.
Der BÜRGERVEREIN VILICH e.V. ist beim Amtsgericht Bonn – Registergericht – unter Reg. Nr. 20/VR 3963 eingetragen
Die Satzung wurde durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 04.12.2019 geändert.
Unterschriften:
Evelin Jörg
1. Vorsitzende
Mark Thies-Auwärter
Schriftführer